Allgemeine Geschäftsbedingungen UNA-Film. Stand 2009

 

AGB KINO

1. Auftragsannahme
Die Durchführung von Kinowerbung
aller Art erfolgt nur auf Grund schriftlicher Aufträge;
mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Das
Kinowerbeunternehmen behält sich das Recht vor,
Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

2. Verantwortlichkeit
Die Verantwortung für Form und Inhalt des
Werbematerials sowie die Beachtung behördlicher
Vorschriften trägt allein der Auftraggeber. Ebenso muss
der Auftraggeber im Sinne des Urheberrechts zur
Verbreitung und Vervielfältigung des Werbematerials
berechtigt sein. Das Kinowerbeunternehmen ist
berechtigt, von einem bereits angenommenen Auftrag
zurückzutreten, wenn bei Annahme des Auftrags dem
Kinowerbeunternehmen Form und Inhalt des
Werbematerials unbekannt waren und dieses gegen die
guten Sitten, gesetzlichen Bestimmungen bzw. behördlichen
Vorschriften etc. verstößt. In einem solchen Fall ist vom
Auftraggeber dennoch die volle Vorführgebühr zu
entrichten.

3. Konkurrenzausschluß
Konkurrenzausschluß kann nicht gewährt werden.

4. Vorführtermine
Die Kinowerbung wird nach Einlaß des Publikums,
jedoch vor den Filmtrailers und dem Hauptfilm
vorgeführt. Für fixe Termine des Beginns der Laufzeit
des Auftrages sowie für die Vorführdauer übernimmt das
Kinowerbeunternehmen keine Haftung.

5. Verzug der Leistungsbringung
Falls sich der Beginn der Vorführung des Werbematerials
aus technischen Gründen oder durch Auslastung eines
Kinos mit Werbung bis zu vier Wochen verschiebt,
stehen dem Auftraggeber keine wie immer gearteten
Ansprüche gegenüber dem Kinowerbeunternehmen zu.
Insbesondere ist eine Stornierung aus oben angeführten
Gründen ausgeschlossen.

6. Stornierung eines Auftrages
Ist die Durchführung des Auftrages in einem oder
mehreren Kinos unmöglich, ohne dass ursächlich ein
Verschulden seitens des Auftraggebers oder des
Kinowerbeunternehmens vorliegt, ist der Auftrag zu
stornieren. Unberührt davon bleibt eine allfällige,
gleichzeitig erfolgte Bestellung für andere Kinos, in
denen der erteilte Auftrag durchgeführt werden kann.

7. Ausfall und Unterbrechung von Vorstellungen
Wegen des Ausfalls einzelner Vorstellungen, sowie
wegen kurzer Unterbrechung des
Lichtspielbetriebes in einem für die Werbung
vorgesehenen Kinos, kann kein wie immer gearteter
Anspruch gegen das Kinowerbeunternehmen geltend
gemacht werden. Bei längeren Unterbrechungen werden
ausfallende Werbevorführungen nach Ablauf des
vorhergesehenen Vorführzeitraumes nachgeholt.

8. Vernichtung von Werbematerial
Das Kinowerbeunternehmen ist berechtigt, Werbefilme
sechs Monate nach Datum der letzten Einschaltung nach vorheriger Benachrichtigung des Auftraggebers zu
vernichten, sofern dieser keine anderweitige Weisung innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Benachrichtigung erteilt.

9. Stornoausschluß
Erteilte Aufträge können seitens des Auftraggebers
grundsätzlich nur gegen eine Stornogebühr von
10 % bei 3 Wochen vor Kampagnenstart
15 % bei 2 Wochen vor Kampagnenstart
20 % bei 1 Woche vor Kampagnenstart
aufgelöst werden.

10. Beanstandungen
Der Auftraggeber kann in jedem von ihm gebuchten Kino
während der Dauer des Werbeblocks die Vorführung
seines Werbematerials kontrollieren. Beanstandungen der
Werbevorführungen können nur dann Berücksichtigung
finden, wenn diese sofort gegenüber der Leitung des
Kinos geltend gemacht werden und die Beanstandung
unter genauer Angabe des Kinos, des Tages, der
Vorführzeit und des Grundes der Beanstandung dem
Kinowerbeunternehmen umgehend mitgeteilt wird.

11. Gegengeschäftsguthaben, bzw. alle Arten von Boni
Diese sind mit 6 Monaten befristet; danach verfallen sie.

12. Haftung
Für Beschädigung und Verlust des Werbematerials
übernimmt das Kinowerbeunternehmen keine Haftung.

13. Ausfall und Unterbrechung der Vorführzeit
Bei einer vom Auftraggeber unverschuldeten
Vorführunterbrechung oder bei verspätetem
Einschaltungsbeginn wird die ausgefallene Zeit
nachgespielt.

14. Sonder- und Nebenkosten
Für Einschaltungen in anderen Bundesländern als jenem
des Sitzes des Kinowerbeunternehmens werden
Versandspesen verrechnet.

15. Fristen
Offerte über den Ankauf von Kinowerbezeiten haben eine
Gültigkeit von 3 Monaten.
Kinogutscheine müssen binnen 2 Wochen eingeschickt
werden, ansonsten können sie nicht bezahlt werden.

16. Tarife und Fakturierung
Maßgeblich für die Fakturierung sind die zur Zeit der
Durchführung des Auftrages gültigen Tarife.
Tarifänderungen sind immer vorbehalten und treten auch
bei bestehenden oder erst zu einem späteren Zeitpunkt
anlaufenden Aufträgen sofort in Kraft. Die
Vorführgebühren sind spätestens bei Beginn der Laufzeit
im voraus zu entrichten.

17. Annahmeschluß
Annahmeschluß für Aufträge ist eine Woche vor
Einschaltbeginn. Das Werbematerial muss vier Tage
vorher beim Kinowerbeunternehmen eintreffen.

18. Zahlungsort und Gerichtsstand
Zahlungsort und Gerichtsstand ist Wien.

 
 
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